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Gemeinde Bad Ragaz

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Inhalt

Bekanntgabe Quorum für Initiativen, Referenden und Volksmotion in der Legislaturperiode 2025 bis 2028

20. Dezember 2024

Gemäss der Gemeindeordnung kann ein Zehntel der Stimmberechtigten verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss des Gemeinderates der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird. Dieses sogenannte "Quorum" gilt auch für Initiativen oder Volksmotionen. Das Quorum gilt jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode. Die dafür gesetzlichen Bestimmungen sowie das Quorum für die Legislaturperiode 2025 bis 2028 sind nachfolgend aufgeführt.
  
Gemeindegesetz sGS 151.2

Art. 73
Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt.
  
Gemeindeordnung vom 23. März 2012

Referendum Art. 14 (Initiative Art. 18 / Volksmotion Art. 25)
Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann schriftlich verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird. Es ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates massgebend.
  
Wahlen vom 24. November 2024

Stimmberechtigte 3'960
     

Quorum  
Referendum Art. 14 der Gemeindeordnung mindestens 1/10 der Stimmberechtigten
Initiative Art. 18 der Gemeindeordnung mindestens 1/10 der Stimmberechtigten
Volksmotion Art. 25 der Gemeindeordnung mindestens 1/10 der Stimmberechtigten
3'960 : 10 = 396 Unterschriften

    
Das Quorum in der Legislaturperiode 2025 bis 2028 beträgt 396 Unterschriften.

   
Die Gemeinderatskanzlei