Bekanntgabe Quorum für Initiativen, Referenden und Volksmotion in der Legislaturperiode 2025 bis 2028
Gemäss der Gemeindeordnung kann ein Zehntel der Stimmberechtigten verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss des Gemeinderates der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird. Dieses sogenannte "Quorum" gilt auch für Initiativen oder Volksmotionen. Das Quorum gilt jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode. Die dafür gesetzlichen Bestimmungen sowie das Quorum für die Legislaturperiode 2025 bis 2028 sind nachfolgend aufgeführt.
Gemeindegesetz sGS 151.2
Art. 73
Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt.
Gemeindeordnung vom 23. März 2012
Referendum Art. 14 (Initiative Art. 18 / Volksmotion Art. 25)
Ein Zehntel der Stimmberechtigten kann schriftlich verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird. Es ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates massgebend.
Wahlen vom 24. November 2024
Stimmberechtigte 3'960
Quorum | |
Referendum Art. 14 der Gemeindeordnung | mindestens 1/10 der Stimmberechtigten |
Initiative Art. 18 der Gemeindeordnung | mindestens 1/10 der Stimmberechtigten |
Volksmotion Art. 25 der Gemeindeordnung | mindestens 1/10 der Stimmberechtigten |
3'960 : 10 = | 396 Unterschriften |
Das Quorum in der Legislaturperiode 2025 bis 2028 beträgt 396 Unterschriften.
Die Gemeinderatskanzlei