Verkehrsanordnung Gemeinde Bad Ragaz
Verkehrsanordnung Gemeinde Bad Ragaz
Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01) und Art. 107 SSV (SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsmassnahme:
Bad Ragaz, Oberer Badweg (Gemeindeweg 2. Klasse / Nr. 601), Brücke über die Tamina
- «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (Signal 2.01) sowie «Verbot für Fussgänger» (Signal 2.15) *
Gültigkeitsdauer: ab sofort bis zum geplanten Brückenersatz (voraussichtlich 31. Dezember 2024)
* Allfälligen Rekursen wird in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 VRP wegen Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).
Das Polizeikommando